Allgemeine Verkaufs-, Lieferung- und Zahlungsbedingungen

1. Allgemeines

Diese Bedingungen gelten ausschließlich für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferungen, Leistungen und Geschäfte. Alle Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller bedürfen der Schriftform. Abweichende Bedingungen des Bestellers werden erst und ausschließlich durch unsere schriftliche Bestätigung wirksam. Ist der Besteller mit vorstehender Handhabung nicht einverstanden, so hat er sofort in einem besonderen Schreiben darauf hinzuweisen. Wir behalten uns in diesem Fall vor, vom Auftrag zurückzutreten, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art geltend gemacht werden können.

2. Unsere Angebote

Unsere Angebote sind stets freibleibend und für uns unverbindlich. Angebotsunterlagen wie z. B. Prospekte, Zeichnungen und Materialangaben bleiben unser Eigentum. Sie unterliegen dem Urheberrechtsschutz. Über sie darf nicht frei verfügt werden.

3. Auftrag

Aufträge werden erst und hinsichtlich des Umfanges und des Inhaltes allein nach Maßgabe unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich. Dies gilt auch für eventuelle mündliche Verabredungen und sonstige Vereinbarungen mit uns und unseren Vertretern.
Die Berichtigung von Irrtümern bei Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bleibt uns vorbehalten. Maß- Gewichts- und Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur annähernd verbindlich. Ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Angaben können von uns geändert werden, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.

4. Preise

Die angegebenen Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk ausschließlich Verpackung und Frachtkosten, zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Erhöhen sich zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und der Lieferung die Entstehungskosten, so sind wir berechtigt, den infolge dieser Erhöhung gerechtfertigten Preis zu berechnen, sofern die Lieferung nicht innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden soll. In diesem Fall können wir jedoch bei unvorhergesehenen Preiserhöhungen vom Vertrag zurücktreten, falls eine Einigung über eine angemessene Vergütung nicht zustande kommt. Ersatzansprüche wegen Nichterfüllung können in diesem Falle vom Besteller nicht geltend gemacht werden.

5. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, falls nicht anders schriftlich vereinbart, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Mit von uns nicht anerkannten Gegenansprüchen kann der Besteller nicht aufrechnen, es sei denn, dass wir die Forderung nicht bestreiten oder dass über diese rechtskräftig zu Gunsten des Bestellers entschieden worden ist. Dem Besteller steht kein Zurückbehalterecht zu, soweit es nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Geleistete Zahlungen werden auf die jeweils älteste Forderung verrechnet, auch wenn die Bezahlung für bestimmte bezeichnete Waren erfolgt. Schecks und deren Anweisungspapiere werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung zahlungshalber angenommen und zwar ohne Gewähr für Protest und nur unter der Vorraussetzung der Diskontierbarkeit. Die Kosten der Einziehung, Bankzinsen und Spesen hat der Besteller zu tragen. Werden uns Umstände bekannt, die auf eine geringe Kreditwürdigkeit des Bestellers schließen lassen, so steht uns auch nach Abschluss des Vertrages und über §321 BGB hinaus das Recht zu, sofortige ausreichende Sicherstellung oder Bezahlung der Forderung zu verlagern. Kommt der Besteller mit einem Teil seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so sind wir berechtigt, unsere gesamten Ansprüche sofort fällig zu stellen und sicherungshalber die Herausgabe der von uns gelieferten Ware zu fordern. Vorbehaltlich der Geltendmachung weiterer Rechte sind wir im Verzugsfall berechtig, Verzugszinsen in Höhe von achtprozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu berechnen. Gutschriften für Warenrücknahme und vereinbarungsgemäß erteilte Gutschriften können nur durch Warenbezug ausgeglichen werden.

6. Lieferung

Die Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur annähernd, wir werden uns bemühen, sie einzuhalten. Die vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem eine Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und uns schriftlich vorliegt. Sie ist mit der rechtzeitigen Anzeige der Versandbereitschaft eingehalten. Sie verlängert sich unbeschadet unserem Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, währenddessen der Besteller mit seinen Verpflichtung aus diesem oder einem anderem Vertrag in Verzug ist.

Teillieferungen sind uns gestattet, Teilberechnungen sind zulässig. Mehrlieferungen in Höhe von 15% sind von unseren Kunden zu akzeptieren. Genaue Einhaltung der Bestellmenge ist grundsätzlich nicht möglich und bedarf im Einzelfall der schriftlichen Bestätigung. Werden wir an der Lieferung gehindert durch: höhere Gewalt, Arbeitskampf, Aufruhr, Energiemangel, Arbeitsbeschränkung, Ausfall von Verkehrs- und Transportfirmen, Störungen des internen Betriebsablaufs oder unseren Vorlieferanten und ähnliche Umstände, die bei zumutbarer Sorgfalt nicht zu vermeiden waren, so sind wir für die Dauer dieser Umstände voll unseren Verpflichtungen zur Vertragserfüllung entbunden. Wird die Lieferung dadurch unmöglich, so entfällt unsere Leistungspflicht. Wir sind insbesondere insoweit von jeder Verpflichtung frei, als unsere Vorlieferanten aufgrund ihrer Lieferung- und Zahlungsbedingungen von der Lieferung entbunden sind. Hindernisse sind auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits bestehenden Verzuges eingetreten sind. Wir sind jedoch berechtigt, nach Beendigung der Verhinderung und Ablauf einer angemessenen Anlauffrist, Lieferung noch durchzuführen. Der Besteller kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir

innerhalb einer angemessenen Frist liefern wollen. Unser Schweigen gilt als Ablehnung.
Mit der Absendung der Ware geht die Gefahr auf den Empfänger über, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist und auch dann, wenn die Versendung nicht von dem Erfüllungsort nach diesen Bestimmungen vorgenommen wird. Verluste und Beschädigungen während des Transportes gehen zu Lasten des Empfängers. Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und Kosten des Bestellers.
Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Abnahme bzw. Versendung aus, von uns nicht zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Eingang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Besteller, auf ihn über. Bereitgestellte Lieferungen sind prompt und spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Datum der Anzeige der Versandbereitschaft anzunehmen. Nimmt der Besteller nach Ablauf dieser Frist nicht ab, auch nicht innerhalb einer gesetzten weiteren Frist von 8 Tagen, oder verweigert er ernsthaft die Annahme, so können wir Schadenersatz wegen Nichterfüllung fordern oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten.

7. Beanstandungen

Soweit nicht die Mängelrüge durch besondere Vereinbarungen geregelt ist, insbesondere dadurch ausgeschlossen wird, dass der Besteller die Ware vor dem Versand zu prüfen und abzunehmen hat, gilt folgendes: Mängelrügen können nur insoweit erhoben werden, als der Grund der Beanstandung bereits bei
Gefahrenübergang vorhanden war. Dies gilt auch bei eventuell besonderen und schriftlich übernommenen Garantien. Farbtonabweichung ist kein Mangel.

Beanstandungen können bei erkennbaren Mängeln nur unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht sofort erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit, schriftlich geltend gemacht werden. Bei nicht rechtzeitiger Mängelrüge ist jede Gewährleistung ausgeschlossen. Die Geltendmachung einer Mängelrüge ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Zustand der Ware sich nach Gefahrenübergang verändert hat. Werden Beanstandungen von uns anerkannt, so leisten wir nach frachtfreier Rücklieferung der beanstandeten Teile, nach unserer Wahl kostenlosen Ersatz, Nachbesserung oder den Gegenwert der Ware. Der Empfänger ist verpflichtet, vor eventueller Rücklieferung auf jeden Fall unser schriftliches Einverständnis einzuholen.

Schadenersatzansprüche sowie Rücktrittsrechte des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit nicht Nachbesserung, oder Ersatzleistung fehlschlagen. Im Falle der Nachlieferung sind Mängelrügen wegen Farbabweichungen ausgeschlossen. Verweigert der Besteller eine Nacharbeit, so erlischt jeder Gewährleistungsanspruch.
Alle weiteren Ansprüche, insbesondere Schadenersatz, sind ausgeschlossen.

8. Werkzeuge

Durch Vergütung der Kosten für Werkzeuge erwirbt der Besteller kein Anrecht auf die Werkzeuge selbst. Werkzeuge bleiben, wenn nicht anders vereinbart, unser Eigentum bzw. Eigentum unseres Vorlieferanten.

9. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Im Falle einer Kontokorrentvereinbarung behalten wir uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Besteller vor; der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich USt) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Bei einem vereinbarten Kontokorrent bezieht sich die uns vom Besteller im Voraus abgetretene Forderung auch auf den anerkannten Saldo, sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf den vorhanden „kausalen Saldo“. Zur Einbeziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorlieget. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die

Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Enbetrag, einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wir für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich USt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10.

Weitere als die in diesen Bedingungen zugestandenen Ansprüche sind ausgeschlossen.

11. Verträge mit Nichtkaufleuten

Bei Verträgen mit Nichtkaufleuten gelten grundsätzlich die vorstehenden Bedingungen mit folgenden Abweichungen:
a) Liegt kein Dauerschuldverhältnis vor, wird der in der Auftragsbestätigung genannte Preis bei Lieferung innerhalb 4 Monaten noch nach Vertragsabschluß berechnet, es sei denn, die Verteuerung beruht auf einer Änderung der auf dem Liefergegenstand lastenden Steuern, Zölle oder Änderungen der Wechselkurse.

Bei Lieferung nach Ablauf der vorgenannten Frist, wird der am Tage der Lieferung gültige Preis berechnet.
b) Ein eventuelles Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrecht kann nur insoweit geltend gemacht werden, als dieses auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
c) Bei Fehlschlagen eventueller Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen kann der Besteller Herabsetzung oder wahlweise Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
d) Die Mängelrüge eines nicht offensichtlichen Mangels ist innerhalb der gesetzlichen Frist geltend zu machen.

12. Erfüllungsort

Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Handorf. Dies gilt auch für den Fall, dass
a) der Besteller nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlagert hat, oder sein Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
b) wir Ansprüche im Wege des Mahnverfahrens geltend machen, auch im Scheckverfahren. Wir sind auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen. Für alle Vertragsbestimmungen gilt deutsches Recht.

13. Verbindlichkeit des Vertrages

Die eventuelle Rechtsunwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingung soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmung nicht berühren.

14. Lohnarbeiten

Vorstehende Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten sinngemäß auch für Lohnarbeiten. Entstehen Mängel, die wir zu vertreten haben, führen wir erneut Bearbeitung durch oder sind berechtigt vom Auftrag zurückzutreten. Ersatz für angeliefertes Material leisten wir nur bei vorheriger schriftlicher Vereinbarung. Unsere Mängelhaftung bezieht sich nicht auf Schäden, welche durch nicht erkannte Materialfehler des angelieferten Vormaterials entstehen.

15. BDSG-Hinweis

Nach § 26 des Datenschutzgesetzes sind wir verpflichtet, Sie davon in Kenntnis zu setzen, dass wir Ihre Daten, soweit notwendig und im Rahmen des BDSG zulässig, in unserer EDV speichern.

16.

Diese Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind gültig ab 01.02.2007, vorherige Geschäftsbedingungen sind nicht gültig.